Satzung_2009
Satzung des Vereins Juwel Kloster Benediktbeuern e. V.
vom 10. Oktober 2009
vom 10. Oktober 2009
Präambel
Der Verein „Juwel Kloster Benediktbeuern e.V.“ verfolgt das Ziel des Erhalts und der Förderung einer werteorientierten Jugendarbeit im Kloster Benediktbeuern. Inhaltlich orientiert sich diese Jugend- und Bildungsarbeit am Programm des Ordensgründers der Salesianer Don Boscos. Don Bosco wollte, dass das Leben junger Menschen ganzheitlich gelingt: in körperlicher, affektiver, intellektueller und spiritueller Hinsicht. Dabei wird das christliche Menschenbild zu Grunde gelegt. Mit Don Bosco hat der Verein das Ziel, dass aus jungen Menschen gute Bürger und gute Christen werden.
Der Verein ist der Überzeugung, dass das Kloster Benediktbeuern, so wie es die Salesianer seit 1930 auf dem Boden einer reichen benediktinischen Tradition übernommen und mit innovativen Impulsen und verschiedenen Einrichtungen für die Jugend- und Bildungsarbeit entwickelt haben, ein für diesen Zweck einzigartig geeignetes und daher besonders erhaltenswertes Zentrum ist. So ist das Kloster heute ein Ort, in dem in qualitativ differenzierter und vielschichtiger Weise jungen Menschen eine wert- und glaubensorientierte Bildung und Ausbildung zugute kommt. Es ist kein Museum, sondern ein Ort mit jungem Leben. Zudem ist es ein bedeutendes Baudenkmal und ein kulturelles, geistliches Zentrum für die ganze Region mit großer Ausstrahlung weit über Bayern hinaus. Der Verein setzt sich dafür ein, dass das so fortgeführt werden kann.
Wie es Don Bosco für seine Werke wollte, soll auch dieser Verein dem besonderen Schutz und dem Segen Mariens, der Helferin der Christen anvertraut werden.
Der Verein ist der Überzeugung, dass das Kloster Benediktbeuern, so wie es die Salesianer seit 1930 auf dem Boden einer reichen benediktinischen Tradition übernommen und mit innovativen Impulsen und verschiedenen Einrichtungen für die Jugend- und Bildungsarbeit entwickelt haben, ein für diesen Zweck einzigartig geeignetes und daher besonders erhaltenswertes Zentrum ist. So ist das Kloster heute ein Ort, in dem in qualitativ differenzierter und vielschichtiger Weise jungen Menschen eine wert- und glaubensorientierte Bildung und Ausbildung zugute kommt. Es ist kein Museum, sondern ein Ort mit jungem Leben. Zudem ist es ein bedeutendes Baudenkmal und ein kulturelles, geistliches Zentrum für die ganze Region mit großer Ausstrahlung weit über Bayern hinaus. Der Verein setzt sich dafür ein, dass das so fortgeführt werden kann.
Wie es Don Bosco für seine Werke wollte, soll auch dieser Verein dem besonderen Schutz und dem Segen Mariens, der Helferin der Christen anvertraut werden.
§ 1 Name, Sitz, Haushaltsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Juwel Kloster Benediktbeuern e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Don-Bosco-Straße 1, 83671 Benediktbeuern
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwand kann erstattet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung einer werteorientierten Jugendarbeit im Kloster Benediktbeuern und der Erhalt des Klosters selbst zu diesem Zweck. Die Arbeit mit jungen Menschen soll im Geist Don Boscos erfolgen, der in seinem pastoralen und pädagogischen Wirken dazu beitragen wollte, dass das Leben junger Menschen gelingt und dass junge Menschen zu guten Bürgern und guten Christen heranwachsen. Diese Ziele fallen unter die gemeinnützigen Zwecke der Jugendhilfe, der Unterstützung kirchlicher Zwecke, der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege.
(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Finanzmitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Erfüllung der gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos und der ihnen verbundenen steuerbegünstigten Einrichtungen im Kloster Benediktbeuern sowie durch die weitere Unterstützung mit Sachspenden, Erbringung von Dienstleistungen und durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische Personen sein, die die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins durch Leistungen insbesondere in Form von Geld, Dienstleistungen und Sachspenden fördern und unterstützen wollen. Die Art der Förderung des Mitglieds wird mit dem Vorstand festgelegt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, oder durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden des Vereins, die zum Jahresende wirksam wird oder durch Ausschluss. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden des Vereins, die zum Jahresende wirksam wird oder durch Ausschluss.
(4) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins grob zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand zu 2/3 Mehrheit. Dem betreffenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zur Anhörung im Vorstand zu geben.
(5) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
(6) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge; über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens einmal im Kalenderjahr. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, auch in elektronischer Form, an die einzelnen Mitglieder, unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(4) Ein Mitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied durch schriftliche Vollmacht mit seiner Vertretung beauftragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als eine Vollmacht annehmen.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt die Gesamtverantwortung für die Vereinstätigkeit. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes.
Entgegennahme des Prüfungsberichts über die Jahresrechnung.
Entlastung des Vorstandes.
Festlegung der Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden.
Wahl des Vorsitzenden, der Stellvertreter des Vorsitzenden, des Kassiers, des Schriftführers sowie zweier Kassenprüfer.
Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
Änderung der Satzung.
Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(6) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und bestellt einen Protokollführer. Im Falle seiner Verhinderung nimmt ein stellvertretender Vorsitzender seine Aufgaben wahr. Das Protokoll über die gefassten Beschlüsse ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 7 Vorstand
(1) Zum engeren, jeweils allein- und einzelvertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB werden der Vorsitzende und die (höchstens drei) stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins bestellt.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, höchstens drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem geborenen Mitglied und bis zu fünf beratenden Mitgliedern. Im erweiterten Vorstand haben alle Mitglieder Stimmrecht.
(3) Geborenes Vorstandsmitglied ist der im Amt befindliche Direktor der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos im Kloster Benediktbeuern. Er kann nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertreter ernannt werden.
(4) Beratende Vorstandsmitglieder werden vom engeren Vorstand (im Sinn von § 26 BGB) für die jeweilige Amtszeit berufen. Sie müssen ordentliches Mitglied des Vereins sein. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre und endet mit der ordnungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes. Endet die Amtszeit des Vorsitzenden vorzeitig, muss innerhalb von 4 Monaten eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit erfolgen. Im Innenverhältnis haben die stellvertretenden Vorsitzenden die Entscheidungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
(5) Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
Aufnahme, Entlassung und Ausschluss von Mitgliedern
Führung des Vereins entsprechend der Satzung.
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Erstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes.
Bei Bedarf Errichtung einer Geschäftsstelle und Geschäftsordnung.
Bei Bedarf Erstellung einer Wahlordnung
Bei Bedarf Erlass von Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung.
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
Einberufung der Mitgliederversammlung.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
(6) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form einberufen und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender diese Aufgabe. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt.
(7) Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstände. Bei Pattsituationen hat der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.
(8) Das geborene Vorstandsmitglied verfügt über ein Vetorecht in allen Beschlüssen, die die zu fördernden Projekte und die Außenwirkung des Vereins betreffen. Im Konfliktfall zwischen einem Veto des geborenen Mitglieds und dem übrigen Vorstand, kann der Provinzial der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos eine Entscheidung herbeiführen.
(9) Der Vorstand kann zusätzliche beratende Gremien einsetzen (etwa Beirat, Kuratorium o.ä.), mit deren Hilfe das besondere Wissen und die Erfahrung einzelner kompetenter Persönlichkeiten für den Verein nutzbar gemacht werden kann.
(10) Der Vorstand kann Gäste ohne Stimmrecht zur Mitgliederversammlung einladen.
(11) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder durch das zuständige Finanzamt erforderlich sind, um die Eintragungsfähigkeit und die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen, werden durch den Vorstand vorgenommen und umgesetzt und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner weiteren Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die geänderte Satzung ist den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 8 Auflösung des Vereins
Im Falle der rechtswirksam beschlossenen Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos in Benediktbeuern zu. Für den Fall, dass die Gemeinschaft der Salesianer Don Boscos den Standort Kloster Benediktbeuern verlässt, beschließt der Verein die Selbstauflösung. Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen am 10. Oktober 2009