Satzung, Datenschutzordnung, Merkblatt zum Datenschutz
Satzung des Vereins Juwel Kloster Benediktbeuern e. V.
Präambel
Der Verein „Juwel Kloster Benediktbeuern e. V.“ verfolgt das Ziel des Erhalts und der Förderung einer werteorientierten Jugendarbeit im Kloster Benediktbeuern. Inhaltlich orientiert sich diese Jugend- und Bildungsarbeit am Programm des Ordensgründers der Salesianer Don Boscos. Don Bosco wollte, dass das Leben junger Menschen ganzheitlich gelingt: in körperlicher, affektiver, intellektueller und spiritueller Hinsicht. Dabei wird das christliche Menschenbild zugrunde gelegt. Mit Don Bosco hat der Verein das Ziel, dass aus jungen Menschen gute Bürger und gute Christen werden.
Der Verein ist der Überzeugung, dass das Kloster Benediktbeuern, so wie es die Salesianer seit 1930 auf dem Boden einer reichen benediktinischen Tradition übernommen und mit innovativen Impulsen und verschiedenen Einrichtungen für die Jugend- und Bildungsarbeit entwickelt haben, ein für diesen Zweck einzigartig geeignetes und daher besonders erhaltenswertes Zentrum ist. So ist das Kloster heute ein Ort, in dem in qualitativ differenzierter und vielschichtiger Weise jungen Menschen eine wert- und glaubensorientierte Bildung und Ausbildung zugutekommt. Es ist kein Museum, sondern ein Ort mit jungem Leben. Zudem ist es ein bedeutendes Baudenkmal und ein kulturelles, geistliches Zentrum für die ganze Region mit großer Ausstrahlung weit über Bayern hinaus. Der Verein setzt sich dafür ein, dass dies so fortgeführt werden kann.
Wie es Don Bosco für seine Werke wollte, soll auch dieser Verein dem besonderen Schutz und dem Segen Mariens, der Helferin der Christen anvertraut werden.
§ 1 Name, Sitz, Haushaltsjahr
Der Verein trägt den Namen „Juwel Kloster Benediktbeuern e. V.“
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Vereinszweck
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Wahlen
§ 9 Auflösung des Vereins
Im Falle der rechtswirksam beschlossenen Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos in Benediktbeuern zu. Für den Fall, dass die Gemeinschaft der Salesianer Don Boscos den Standort Kloster Benediktbeuern verlässt, beschließt der Verein die Selbstauflösung. Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Schlussbestimmungen
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06.April 2024
Im Vereinsregister München eingetragen am 01.07.2024
Präambel
Der Verein „Juwel Kloster Benediktbeuern e. V.“ verfolgt das Ziel des Erhalts und der Förderung einer werteorientierten Jugendarbeit im Kloster Benediktbeuern. Inhaltlich orientiert sich diese Jugend- und Bildungsarbeit am Programm des Ordensgründers der Salesianer Don Boscos. Don Bosco wollte, dass das Leben junger Menschen ganzheitlich gelingt: in körperlicher, affektiver, intellektueller und spiritueller Hinsicht. Dabei wird das christliche Menschenbild zugrunde gelegt. Mit Don Bosco hat der Verein das Ziel, dass aus jungen Menschen gute Bürger und gute Christen werden.
Der Verein ist der Überzeugung, dass das Kloster Benediktbeuern, so wie es die Salesianer seit 1930 auf dem Boden einer reichen benediktinischen Tradition übernommen und mit innovativen Impulsen und verschiedenen Einrichtungen für die Jugend- und Bildungsarbeit entwickelt haben, ein für diesen Zweck einzigartig geeignetes und daher besonders erhaltenswertes Zentrum ist. So ist das Kloster heute ein Ort, in dem in qualitativ differenzierter und vielschichtiger Weise jungen Menschen eine wert- und glaubensorientierte Bildung und Ausbildung zugutekommt. Es ist kein Museum, sondern ein Ort mit jungem Leben. Zudem ist es ein bedeutendes Baudenkmal und ein kulturelles, geistliches Zentrum für die ganze Region mit großer Ausstrahlung weit über Bayern hinaus. Der Verein setzt sich dafür ein, dass dies so fortgeführt werden kann.
Wie es Don Bosco für seine Werke wollte, soll auch dieser Verein dem besonderen Schutz und dem Segen Mariens, der Helferin der Christen anvertraut werden.
§ 1 Name, Sitz, Haushaltsjahr
Der Verein trägt den Namen „Juwel Kloster Benediktbeuern e. V.“
- Der Verein trägt den Namen „Juwel Kloster Benediktbeuern e. V.“
- Der Sitz des Vereins ist Don-Bosco-Straße 1, 83671 Benediktbeuern
- Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwand kann erstattet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung einer werteorientierten Jugendarbeit im Kloster Benediktbeuern und der Erhalt des Klosters selbst zu diesem Zweck. Die Arbeit mit jungen Menschen soll im Geist Don Boscos erfolgen, der in seinem pastoralen und pädagogischen Wirken dazu beitragen wollte, dass das Leben junger Menschen gelingt und junge Menschen zu guten Bürgern und guten Christen heranwachsen. Diese Ziele fallen unter die gemeinnützigen Zwecke der Jugendhilfe, der Unterstützung kirchlicher Zwecke, der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege.
- Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Finanzmitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Erfüllung der gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos und der ihnen verbundenen steuerbegünstigten Einrichtungen im Kloster Benediktbeuern sowie durch die weitere Unterstützung mit Sachspenden, Erbringung von Dienstleistungen und durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische Personen sein, die die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins durch Leistungen insbesondere in Form von Geld, Dienstleistungen und Sachspenden fördern und unterstützen wollen. Die Art der Förderung des Mitglieds wird mit dem Vorstand festgelegt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, oder durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden des Vereins, die zum Jahresende wirksam wird oder durch Ausschluss. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden des Vereins, die zum Jahresende wirksam wird oder durch Ausschluss.
- Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins grob zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem betreffenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zur Anhörung im Vorstand zu geben.
- Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge; über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens einmal im Kalenderjahr. Sie kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden den Mitgliedern spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, auch in elektronischer Form, an die einzelnen Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Kalendertagen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
- Ein Mitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied durch schriftliche Vollmacht mit seiner Vertretung beauftragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als eine Vollmacht annehmen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt die Gesamtverantwortung für die Vereinstätigkeit. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes.
- Entgegennahme des Prüfungsberichts über die Jahresrechnung.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festlegung der Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Wahl des Vorsitzenden, der Stellvertreter des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Schriftführers sowie zweier Kassenprüfer.
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
- Änderung der Satzung.
- Beschluss über die Auflösung des Vereins.
- Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und bestellt einen Protokollführer. Im Falle seiner Verhinderung nimmt ein stellvertretender Vorsitzender seine Aufgaben wahr. Das Protokoll über die gefassten Beschlüsse ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Buchführung erstatten sie Bericht bei der Mitgliederverssammlung.
§ 7 Vorstand
- Zum engeren, jeweils allein- und einzelvertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB werden der Vorsitzende und die (höchstens zwei) stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins bestellt.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sind im Außenverhältnis jeweils unbeschränkt einzelvertretungsbefugt.
Im Innenverhältnis -dem Verein gegenüber- sind die stellvertretenden Vorsitzenden nur dann einzeln geschäftsführungsbefugt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Im Innenverhältnis dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden nur handeln, wenn der Vorsitzende verhindert ist. - Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, höchstens zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem geborenen Mitglied und bis zu fünf beratenden Mitgliedern. Im erweiterten Vorstand haben alle Mitglieder Stimmrecht.
- Geborenes Vorstandsmitglied ist der im Amt befindliche Leiter der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos im Kloster Benediktbeuern. Er kann nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertreter ernannt werden.
- Beratende Vorstandsmitglieder werden vom engeren Vorstand (im Sinn von § 26 BGB) für die jeweilige Amtszeit berufen. Sie müssen ordentliches Mitglied des Vereins sein. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre und endet mit der ordnungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes. Endet die Amtszeit des Vorsitzenden vorzeitig, muss innerhalb von 4 Monaten eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit erfolgen.
Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:- Aufnahme, Entlassung und Ausschluss von Mitgliedern
- Führung des Vereins entsprechend der Satzung.
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Erstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes.
- Bei Bedarf Errichtung einer Geschäftsstelle und Geschäftsordnung.
- Bei Bedarf Erstellung einer Wahlordnung
- Bei Bedarf Erlass von Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
- Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form einberufen und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender diese Aufgabe. Die Vorstandssitzungen können als Präsenz- oder virtuelle Veranstaltung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen sind den Vorstandsmitgliedern spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt.
- Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Pattsituationen hat der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.
- Das geborene Vorstandsmitglied verfügt über ein Vetorecht zu allen Beschlüssen, die die zu fördernden Projekte und die Außenwirkung des Vereins betreffen. Im Konfliktfall zwischen einem Veto des geborenen Mitglieds und dem übrigen Vorstand, kann der Provinzial der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos eine Entscheidung herbeiführen.
- Der Vorstand kann zusätzliche beratende Gremien einsetzen (etwa Beirat, Kuratorium o.ä.), mit deren Hilfe das besondere Wissen und die Erfahrung einzelner kompetenter Persönlichkeiten für den Verein nutzbar gemacht werden kann.
- Der Vorstand kann Gäste ohne Stimmrecht zur Mitgliederversammlung einladen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder durch das zuständige Finanzamt erforderlich sind, um die Eintragungsfähigkeit und die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen, werden durch den Vorstand vorgenommen und umgesetzt und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner weiteren Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die geänderte Satzung ist den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 8 Wahlen
- Die Wahlen zum engeren Vorstand erfolgen in Einzelabstimmung.
- Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
- Die Mitglieder des engeren Vorstands werden in Einzelabstimmung gewählt.
- Die Kassenprüfer können in offener Wahl durch Akklamation der anwesender Mitglieder gewählt werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Im Falle der rechtswirksam beschlossenen Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos in Benediktbeuern zu. Für den Fall, dass die Gemeinschaft der Salesianer Don Boscos den Standort Kloster Benediktbeuern verlässt, beschließt der Verein die Selbstauflösung. Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Schlussbestimmungen
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 06.April 2024
Im Vereinsregister München eingetragen am 01.07.2024
Satzung des Vereins Juwel Kloster Benediktbeuern e. V.
Präambel
Der Verein „Juwel Kloster Benediktbeuern e.V.“ verfolgt das Ziel des Erhalts und der Förderung einer werteorientierten Jugendarbeit im Kloster Benediktbeuern. Inhaltlich orientiert sich diese Jugend- und Bildungsarbeit am Programm des Ordensgründers der Salesianer Don Boscos. Don Bosco wollte, dass das Leben junger Menschen ganzheitlich gelingt: in körperlicher, affektiver, intellektueller und spiritueller Hinsicht. Dabei wird das christliche Menschenbild zu Grunde gelegt. Mit Don Bosco hat der Verein das Ziel, dass aus jungen Menschen gute Bürger und gute Christen werden.
Der Verein ist der Überzeugung, dass das Kloster Benediktbeuern, so wie es die Salesianer seit 1930 auf dem Boden einer reichen benediktinischen Tradition übernommen und mit innovativen Impulsen und verschiedenen Einrichtungen für die Jugend- und Bildungsarbeit entwickelt haben, ein für diesen Zweck einzigartig geeignetes und daher besonders erhaltenswertes Zentrum ist. So ist das Kloster heute ein Ort, in dem in qualitativ differenzierter und vielschichtiger Weise jungen Menschen eine wert- und glaubensorientierte Bildung und Ausbildung zugute kommt. Es ist kein Museum, sondern ein Ort mit jungem Leben. Zudem ist es ein bedeutendes Baudenkmal und ein kulturelles, geistliches Zentrum für die ganze Region mit großer Ausstrahlung weit über Bayern hinaus. Der Verein setzt sich dafür ein, dass das so fortgeführt werden kann.
Wie es Don Bosco für seine Werke wollte, soll auch dieser Verein dem besonderen Schutz und dem Segen Mariens, der Helferin der Christen anvertraut werden.
§ 1 Name, Sitz, Haushaltsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Juwel Kloster Benediktbeuern e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Don-Bosco-Straße 1, 83671 Benediktbeuern
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwand kann erstattet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung einer werteorientierten Jugendarbeit im Kloster Benediktbeuern und der Erhalt des Klosters selbst zu diesem Zweck. Die Arbeit mit jungen Menschen soll im Geist Don Boscos erfolgen, der in seinem pastoralen und pädagogischen Wirken dazu beitragen wollte, dass das Leben junger Menschen gelingt und junge Menschen zu guten Bürgern und guten Christen heranwachsen. Diese Ziele fallen unter die gemeinnützigen Zwecke der Jugendhilfe, der Unterstützung kirchlicher Zwecke, der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege.
(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Finanzmitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Erfüllung der gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos und der ihnen verbundenen steuerbegünstigten Einrichtungen im Kloster Benediktbeuern sowie durch die weitere Unterstützung mit Sachspenden, Erbringung von Dienstleistungen und durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische Personen sein, die die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins durch Leistungen insbesondere in Form von Geld, Dienstleistungen und Sachspenden fördern und unterstützen wollen. Die Art der Förderung des Mitglieds wird mit dem Vorstand festgelegt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden des Vereins, die zum Jahresende wirksam wird, oder durch Ausschluss. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden des Vereins, die zum Jahresende wirksam wird, oder durch Ausschluss.
(4) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins grob zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem betreffenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zur Anhörung im Vorstand zu geben.
(5) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
(6) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens einmal im Kalenderjahr.
Sie kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden den Mitgliedern spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, auch in elektronischer Form, an die einzelnen Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Kalendertagen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(4) Ein Mitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied durch schriftliche Vollmacht mit seiner Vertretung beauftragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als eine Vollmacht annehmen.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt die Gesamtverantwortung für die Vereinstätigkeit. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
* Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
* Entgegennahme des Prüfungsberichts über die Jahresabrechnung
* Entlastung des Vorstandes
* Festlegung der Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden
* Wahl des engeren Vorstands sowie zweier Kassenprüfer
* Festlegung der Mitgliedsbeiträge
* Änderung der Satzung
* Beschluss über die Auflösung des Vereins
(6) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und bestellt einen Protokollführer. Im Falle seiner Verhinderung nimmt ein stellvertretender Vorsitzender seine Aufgaben wahr. Das Protokoll über die gefassten Beschlüsse ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Buchführung erstatten sie Bericht bei der Mitgliederverssammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus einem engeren und einem erweiterten Vorstand zusammen. Zum engeren, jeweils allein- und einzelvertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB werden der Vorsitzende und die (höchstens zwei) stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins bestellt. Ferner zählen der Schatzmeister und der Schriftführer zum engeren Vorstand. Letztere haben jedoch kein Vertretungsrecht.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, den geborenen Mitgliedern und bis zu fünf beratenden Mitgliedern. Im erweiterten Vorstand haben alle Mitglieder Stimmrecht.
(3) Geborene Vorstandsmitglieder sind die im Amt befindlichen Verantwortlichen der Ordensgemeinschaft und des Klosters Benediktbeuern. Sie können nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertretern ernannt werden.
(4) Beratende Vorstandsmitglieder werden vom engeren Vorstand (im Sinn von § 26 BGB) für die jeweilige Amtszeit berufen. Sie müssen ordentliches Mitglied des Vereins sein. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre und endet mit der ordnungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes. Endet die Amtszeit des Vorsitzenden vorzeitig, muss innerhalb von 4 Monaten eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit erfolgen. Die stellvertretenden Vorsitzenden haben die Entscheidungsbefugnis bei Verhinderung des Vorsitzenden.
(5) Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
* Aufnahme, Entlassung und Ausschluss von Mitgliedern
* Führung des Vereins entsprechend der Satzung
* Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
* Erstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes
* Bei Bedarf Errichtung einer Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
* Bei Bedarf Erstellung einer Wahlordnung
* Bei Bedarf Erlass von Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung
* Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
* Einberufung der Mitgliederversammlung
* Verwaltung des Vereinsvermögens
* Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
(6) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form einberufen und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender diese Aufgabe. Die Vorstandssitzungen können als Präsenz- oder virtuelle Veranstaltung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen sind den Vorstandsmitgliedern spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt.
(7) Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Pattsituationen hat der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.
(8) Ein geborenes Vorstandsmitglied verfügt über ein Vetorecht zu allen Beschlüssen, die die zu fördernden Projekte und die Außenwirkung des Vereins betreffen. Im Konfliktfall zwischen einem Veto des geborenen Mitglieds und dem übrigen Vorstand, kann der Provinzial der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos eine Entscheidung herbeiführen.
(9) Der Vorstand kann zusätzliche beratende Gremien einsetzen (etwa Beirat, Kuratorium o.ä.), mit deren Hilfe das besondere Wissen und die Erfahrung einzelner kompetenter Persönlichkeiten für den Verein nutzbar gemacht werden kann.
(10) Der Vorstand kann Gäste ohne Stimmrecht zur Mitgliederversammlung einladen.
(11) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder durch das zuständige Finanzamt erforderlich sind, um die Eintragungsfähigkeit und die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen, werden durch den Vorstand vorgenommen und umgesetzt und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner weiteren Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die geänderte Satzung ist den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 8 Wahlen
(1) Die Wahlen zum engeren Vorstand erfolgen schriftlich, in geheimer Einzelabstimmung.
(2) Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
(3) Die Kassenprüfer können in offener Wahl durch Akklamation der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Im Falle der rechtswirksam beschlossenen Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos in Benediktbeuern zu. Für den Fall, dass die Gemeinschaft der Salesianer Don Boscos den Standort Kloster Benediktbeuern verlässt, beschließt der Verein die Selbstauflösung. Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen am 30. April 2022
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Satzung des Vereins Juwel Kloster Benediktbeuern e. V.
Präambel
Der Verein „Juwel Kloster Benediktbeuern e.V.“ verfolgt das Ziel des Erhalts und der Förderung einer werteorientierten Jugendarbeit im Kloster Benediktbeuern. Inhaltlich orientiert sich diese Jugend- und Bildungsarbeit am Programm des Ordensgründers der Salesianer Don Boscos. Don Bosco wollte, dass das Leben junger Menschen ganzheitlich gelingt: in körperlicher, affektiver, intellektueller und spiritueller Hinsicht. Dabei wird das christliche Menschenbild zu Grunde gelegt. Mit Don Bosco hat der Verein das Ziel, dass aus jungen Menschen gute Bürger und gute Christen werden.
Der Verein ist der Überzeugung, dass das Kloster Benediktbeuern, so wie es die Salesianer seit 1930 auf dem Boden einer reichen benediktinischen Tradition übernommen und mit innovativen Impulsen und verschiedenen Einrichtungen für die Jugend- und Bildungsarbeit entwickelt haben, ein für diesen Zweck einzigartig geeignetes und daher besonders erhaltenswertes Zentrum ist. So ist das Kloster heute ein Ort, in dem in qualitativ differenzierter und vielschichtiger Weise jungen Menschen eine wert- und glaubensorientierte Bildung und Ausbildung zugute kommt. Es ist kein Museum, sondern ein Ort mit jungem Leben. Zudem ist es ein bedeutendes Baudenkmal und ein kulturelles, geistliches Zentrum für die ganze Region mit großer Ausstrahlung weit über Bayern hinaus. Der Verein setzt sich dafür ein, dass das so fortgeführt werden kann.
Wie es Don Bosco für seine Werke wollte, soll auch dieser Verein dem besonderen Schutz und dem Segen Mariens, der Helferin der Christen anvertraut werden.
§ 1 Name, Sitz, Haushaltsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Juwel Kloster Benediktbeuern e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Don-Bosco-Straße 1, 83671 Benediktbeuern
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Aufwand kann erstattet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinszweck
(1) Der Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung einer werteorientierten Jugendarbeit im Kloster Benediktbeuern und der Erhalt des Klosters selbst zu diesem Zweck. Die Arbeit mit jungen Menschen soll im Geist Don Boscos erfolgen, der in seinem pastoralen und pädagogischen Wirken dazu beitragen wollte, dass das Leben junger Menschen gelingt und junge Menschen zu guten Bürgern und guten Christen heranwachsen. Diese Ziele fallen unter die gemeinnützigen Zwecke der Jugendhilfe, der Unterstützung kirchlicher Zwecke, der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Denkmalpflege.
(2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Finanzmitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Erfüllung der gemeinnützigen und kirchlichen Zwecke der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos und der ihnen verbundenen steuerbegünstigten Einrichtungen im Kloster Benediktbeuern sowie durch die weitere Unterstützung mit Sachspenden, Erbringung von Dienstleistungen und durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können juristische Personen sein, die die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins durch Leistungen insbesondere in Form von Geld, Dienstleistungen und Sachspenden fördern und unterstützen wollen. Die Art der Förderung des Mitglieds wird mit dem Vorstand festgelegt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden des Vereins, die zum Jahresende wirksam wird, oder durch Ausschluss. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden des Vereins, die zum Jahresende wirksam wird, oder durch Ausschluss.
(4) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins grob zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem betreffenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zur Anhörung im Vorstand zu geben.
(5) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
(6) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens einmal im Kalenderjahr.
Sie kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden den Mitgliedern spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, auch in elektronischer Form, an die einzelnen Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Kalendertagen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(4) Ein Mitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied durch schriftliche Vollmacht mit seiner Vertretung beauftragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als eine Vollmacht annehmen.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegt die Gesamtverantwortung für die Vereinstätigkeit. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
* Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
* Entgegennahme des Prüfungsberichts über die Jahresabrechnung
* Entlastung des Vorstandes
* Festlegung der Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden
* Wahl des engeren Vorstands sowie zweier Kassenprüfer
* Festlegung der Mitgliedsbeiträge
* Änderung der Satzung
* Beschluss über die Auflösung des Vereins
(6) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und bestellt einen Protokollführer. Im Falle seiner Verhinderung nimmt ein stellvertretender Vorsitzender seine Aufgaben wahr. Das Protokoll über die gefassten Beschlüsse ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Buchführung erstatten sie Bericht bei der Mitgliederverssammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus einem engeren und einem erweiterten Vorstand zusammen. Zum engeren, jeweils allein- und einzelvertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB werden der Vorsitzende und die (höchstens zwei) stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins bestellt. Ferner zählen der Schatzmeister und der Schriftführer zum engeren Vorstand. Letztere haben jedoch kein Vertretungsrecht.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, den geborenen Mitgliedern und bis zu fünf beratenden Mitgliedern. Im erweiterten Vorstand haben alle Mitglieder Stimmrecht.
(3) Geborene Vorstandsmitglieder sind die im Amt befindlichen Verantwortlichen der Ordensgemeinschaft und des Klosters Benediktbeuern. Sie können nicht zum Vorsitzenden oder Stellvertretern ernannt werden.
(4) Beratende Vorstandsmitglieder werden vom engeren Vorstand (im Sinn von § 26 BGB) für die jeweilige Amtszeit berufen. Sie müssen ordentliches Mitglied des Vereins sein. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre und endet mit der ordnungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes. Endet die Amtszeit des Vorsitzenden vorzeitig, muss innerhalb von 4 Monaten eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit erfolgen. Die stellvertretenden Vorsitzenden haben die Entscheidungsbefugnis bei Verhinderung des Vorsitzenden.
(5) Der erweiterte Vorstand hat folgende Aufgaben:
* Aufnahme, Entlassung und Ausschluss von Mitgliedern
* Führung des Vereins entsprechend der Satzung
* Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
* Erstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes
* Bei Bedarf Errichtung einer Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
* Bei Bedarf Erstellung einer Wahlordnung
* Bei Bedarf Erlass von Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung
* Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
* Einberufung der Mitgliederversammlung
* Verwaltung des Vereinsvermögens
* Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
(6) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form einberufen und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender diese Aufgabe. Die Vorstandssitzungen können als Präsenz- oder virtuelle Veranstaltung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenz- und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen sind den Vorstandsmitgliedern spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt.
(7) Die Beschlüsse des erweiterten Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Pattsituationen hat der Vorsitzende doppeltes Stimmrecht.
(8) Ein geborenes Vorstandsmitglied verfügt über ein Vetorecht zu allen Beschlüssen, die die zu fördernden Projekte und die Außenwirkung des Vereins betreffen. Im Konfliktfall zwischen einem Veto des geborenen Mitglieds und dem übrigen Vorstand, kann der Provinzial der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos eine Entscheidung herbeiführen.
(9) Der Vorstand kann zusätzliche beratende Gremien einsetzen (etwa Beirat, Kuratorium o.ä.), mit deren Hilfe das besondere Wissen und die Erfahrung einzelner kompetenter Persönlichkeiten für den Verein nutzbar gemacht werden kann.
(10) Der Vorstand kann Gäste ohne Stimmrecht zur Mitgliederversammlung einladen.
(11) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder durch das zuständige Finanzamt erforderlich sind, um die Eintragungsfähigkeit und die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen, werden durch den Vorstand vorgenommen und umgesetzt und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner weiteren Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die geänderte Satzung ist den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 8 Wahlen
(1) Die Wahlen zum engeren Vorstand erfolgen schriftlich, in geheimer Einzelabstimmung.
(2) Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
(3) Die Kassenprüfer können in offener Wahl durch Akklamation der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Im Falle der rechtswirksam beschlossenen Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Ordensgemeinschaft der Salesianer Don Boscos in Benediktbeuern zu. Für den Fall, dass die Gemeinschaft der Salesianer Don Boscos den Standort Kloster Benediktbeuern verlässt, beschließt der Verein die Selbstauflösung. Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen am 30. April 2022
Diese Satzung kann auch hier heruntergeladen werden.
Datenschutzordnung des Vereins Juwel Kloster Benediktbeuern e. V.
Um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, hat sich unser Verein folgende Datenschutzordnung gegeben.
1) Erhebung personenbezogener Daten und deren Nutzung
Der Verein erhebt und speichert von seinen Mitgliedern und Förderern folgende Daten:
- Vorname, Nachname
- Titel, Namenszusatz (optional)
- Anschrift
- E-Mail-Adresse (optional)
- Bankverbindung für Einzugsermächtigung (optional)
- Telefonnummern (optional)
Die Erhebung dieser Daten dient der Mitglieder-, Beitrags- und Spendenverwaltung sowie Kommunikation, also
- um Mitglieder und Förderer zu identifizieren,
- um mit den Mitgliedern und Förderern zu korrespondieren und ihnen Einladungen, Infos u. ä. zukommen zu lassen,
- um Beiträge und vereinbarte Spenden im Falle einer vorliegenden Einzugsermächtigung einzuziehen,
- um Spendenbestätigungen auszustellen.
2) Zugriffsberechtigungen
Folgende Funktionen haben Zugriff auf die unter 1) genannten Daten:
- Der Vorsitzende und die maximal drei stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister und Schriftführer
- Sekretär, IT- und Presseverantwortlicher
3) Speicherung, Weitergabe und Löschung von Daten
Die Daten werden auf einem mit Password geschützten Laptop gespeichert. Der IT-Verantwortliche oder der Sekretär halten diesen Laptop unter Verschluss.
Der unter 2) genannte Personenkreis darf personenbezogene Daten zu Satzungszwecken administrieren, doch nicht an Dritte weitergeben. Für Projekttätigkeiten dürfen in Einzelfällen auch sonstige Vereinsmitglieder temporär begrenzt Mitgliederdaten zu Satzungszwecken verwalten.
Die erhobenen personenbezogenen Daten von Mitgliedern werden bis zum Ablauf der Mitgliedschaft gespeichert und dann gelöscht. Die Daten von Förderern werden auf Verlangen gelöscht.
Eine Übermittlung personenbezogenen Daten an Dritte findet nicht statt.
Beschlossen am 5. Juli 2019
Merkblatt zum Datenschutz des Vereins Juwel Kloster Benediktbeuern e. V.
Hiermit informieren wir Sie über die im Verein Juwel Kloster Benediktbeuern e. V. geltenden Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Mit Unterzeichnung Ihrer Beitrittserklärung stimmen Sie zugleich diesen Regeln zu.
Verantwortung für die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten
Die Verantwortung für die Erhebung, Speicherung und Nutzung Ihrer Daten trägt der Vorsitzende:
- Christoph Fedke
- Am Sternanger 16
- 83671 Benediktbeuern
- Tel. 08857-1884
- [email protected]
Umfang der personenbezogenenDaten
Folgende personenbezogenen Daten werden erhoben, gespeichert und verarbeitet:
- Vorname, Nachname
- Titel, Namenszusatz (optional)
- Anschrift
- E-Mail-Adresse (optional)
- Bankverbindung für Einzugsermächtigung (optional)
- Telefonnummern (optional)
Nutzung der personenbezogenen Daten
Im Einzelnen werden personenbezogene Daten benutzt,
- um Sie als Mitglied zu identifizieren
- um mit Ihnen zu korrespondieren oder Ihnen Einladungen, Informationen u. ä. zukommen zu lassen
- um Ihren Beitrag im Falle einer Einzugsermächtigung oder vereinbarte Spenden einzuziehen
- um Spendenbestätigungen auszustellen.
Ihre Daten werden bis zum Ablauf Ihrer Mitgliedschaft gespeichert und anschließend gelöscht. Eine Übermittlung dieser Daten an Dritte findet nicht statt.
Rechte zum Datenschutz
- Gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO haben Sie das Recht, von Ihnen erteilte Einwilligungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
- Gemäß Art. 15 DSGVO haben Sie das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob und wie betreffende Daten verarbeitet werden; ebenso haben Sie das Recht auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopien dieser Daten.
- Gemäß Art. 16 DSGVO haben Sie das Recht, die Vervollständigung oder Berichtigung der Sie betreffenden Daten zu verlangen.
- Gemäß Art. 17 DSGVO haben Sie das Recht, die unverzügliche Löschung Ihrer Daten zu verlangen.
- Gemäß Art. 18 DSGVO haben Sie das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zu verlangen.
- Gemäß Art. 20 DSGVO haben Sie das Recht zu verlangen, dass Sie die uns bereitgestellten Daten in einem gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten und auch dass diese einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden.
- Gemäß Art. 21 DSGVO haben Sie das Recht, gegen die künftige Verarbeitung der Sie betreffenden Daten jederzeit Widerspruch einzulegen.
- GemäßArt. 77 DSGVO haben Sie ferner, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt, das Recht, Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.
Beschlossen am 5. Juli 2019
Beitritts-/Spendenerklärung
Um Mitglied zu werden oder um zu spenden, können Sie ein Beitritts-/Spendenformular via eMail oder telefonisch bei uns anfordern oder für den eigenen Ausdruck hier herunterladen und uns dann ausgefüllt zusenden. Natürlich können Sie für Spenden auch direkt unsere Kontoverbindungen nutzen.